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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „performAreal Kunst & Kultur Stapel“.
Der Sitz des Vereins ist Stapel, Samtgemeinde Sottrum, Landkreis Rotenburg/Wümme. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll nach der Gründung in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung zeitgenössischer Kunst und Kultur. Dies
wird insbesondere verwirklicht durch ein Artist-in Residence-Programm für den künstlerischen
Nachwuchs auf dem Gelände des performAreal Alte Schule Stapel, durch das der Austausch und die
Vernetzung regionaler und überregionaler Kunst und Kultur sowie deren Vermittlung in die
Öffentlichkeit gefördert werden soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
erhalten diese keinerlei Anteil am Vermögen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen
- Mitgliedsbeiträge.
Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft
ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Dem schriftlichen Antrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
§ 6 Beiträge, Spenden
Der Mitgliedsbeitrag besteht in einem Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung dokumentiert wird. Ehrenmitglieder sind von den
Mitgliedsbeiträgen befreit
Der Verein ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern entgegen
zu nehmen.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Das Kuratorium
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durch.
Außerdem ist er der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Der Vorstand
beschließt über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel. Dem Vorstand gehören an:
- Der oder die Vorsitzende
- Der oder die stellvertretende Vorsitzenden
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf die Dauer
von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der / die Vorsitzende und der / die Stellvertreter*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Kalenderjahres eine / n
Nachfolger*in einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der oder die Vorsitzende aus, so findet
eine Nachwahl statt, die innerhalb von 8 Wochen, vom Tag des Ausscheidens an gerechnet,
stattfinden muss. Der Vorstand lädt schriftlich per Email, ersatzweise postalisch, zwei Wochen im
Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Ein /e Kassenwart*in und ein / e
Schriftführer*in sind beigeordnet ohne Vertretungsberechtigung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen sowie eine
Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden gleichgesetzt wie nicht Erschienene. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Schriftform protokolliert. Das Protokoll ist
vom / von der Versammlungsleiter*in oder vom / von der Schriftführer*in zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Wahl des / der Kassenprüfer*in sowie Entgegennahme deren Berichts.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
§ 10 Kasse / Protokoll
Die Mitgliederversammlung wählt (1.) eine/n Kassenwart*in und (2.) eine/n Schriftführer*in. Die
Aufgaben sind die (1.) Rechnungsprüfung und (2.) die Protokollführung,
sowie die .berprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
§ 12 Kuratorium
Der Vorstand beruft als Beirat ein Kuratorium, bestehend aus mindestens zwei natürlichen Personen.
Das Kuratorium berät in künstlerischen und geschäftlichen Dingen.
§ 13 Artist-in-Residence – Programm
Das Artist-in-Residence Programm ist nach dem langjährig in Stapel lebenden Komponisten „Hans
Martin-Majewski-Preis“ benannt. Es soll Künstler*innen ermöglichen, eine bestimmte Zeit auf dem
performAreal in Stapel zu leben und zu arbeiten.
Die Künstler*innen werden über ein Bewerbungsverfahren durch eine vom Vorstand eingesetzte Jury
von anerkannten Fachleuten ausgewählt. Die Künstler*innen erhalten freie Unterkunft und
Arbeitsraum für die Dauer des Aufenthalts. Zum Abschluss des Artist-in-Residence-Aufenthaltes
zeigen die Künstler*innen ein Arbeitsergebnis in Form einer Performance, eines Konzertes oder einer
Ausstellung, zu dem öffentlich eingeladen wird. Ein unmittelbarer Bezug zu Hans-Martin Majewski
oder zu Stapel und der Region ist möglich, aber keine Voraussetzung.
Stapel, den 14.04.2022